Abteilungsordnung PSV Cottbus 90 e.V. Abteilung Schwimmen
Die Abteilungsordnung der Abteilung Schwimmen gilt in Verbindung mit der Satzung des PSV Cottbus 90 e.V.
§ 1 Polizeisportverein Cottbus 90 e.V. - Abteilung Schwimmen
Gemäß § 7 der Vereinsatzung gibt sich die Abteilung Schwimmen des Polizeisportvereines Cottbus 90 e.V., nachfolgend Abt. Schwimmen bezeichnet, nachstehende Abteilungsordnung.
§ 2 Status der Abteilung
Die Abt. Schwimmen ist gemäß § 6 der Vereinssatzung eine unselbständige Untergliederung des Vereins PSV Cottbus 90 e.V.
Die Abteilung verwaltet selbständig ihre Einnahmen und Ausgaben und führt darüber ein Kassenbuch.
Ausgaben, für die der Haushaltsplan keine Mittel vorsieht oder die Mittel nicht ausreichend sind, dürfen erst nach Bestätigung durch den/die Finanzwart/in (bis zur Höhe von 300 €) darüber hinaus durch die Bestätigung der Abteilungs-Leitung getätigt werden.
§ 3 Mitglieder
Alle Mitglieder der Abt. Schwimmen sind Mitglieder des Vereins und unterliegen den in der Vereinssatzung für die Mitglieder festgelegten Rechten und Pflichten. Maßgebend für die Mitgliedschaft in der Abt. Schwimmen ist ein entsprechender Eintrag in der Mitgliederliste der Abteilung.
- Alle passiven und alle am Sportbetrieb der Abteilung teilnehmenden Personen müssen Mitglieder der Abteilung sein.
- Vereinsmitglieder im Alter von 7 bis 17 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig. Vereinsmitglieder unter 7 Jahren sind nicht geschäftsfähig.
- Eltern können bei Mitgliederversammlungen das Stimmrecht für ihre Kinder wahrnehmen. (Übertragung der Mitgliedschaft im Sinne § 38 BGB).Sind Eltern selbst Mitglied im Verein haben sie eine Stimme für sich selbst und darüber hinaus so viele Stimmen, wie sie minderjährige Vereinsmitglieder vertreten dürfen.
§ 4 Organe
Die Organe der Abteilung sind die Abteilungs-Mitgliederversammlung und die Abteilungs-Leitung.
§ 5 Einberufung der Abteilungs-Mitgliederversammlung
Für die Einberufung von Mitgliederversammlungen der Abteilung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Vereinssatzung. Die Einberufung erfolgt abweichend über die Veröffentlichung der Einladung auf der Internetseite der Abteilung oder in Textform.
§ 6 Wahlen
Die Wahl der Abteilungs-Leitung und der Fachwarte erfolgt analog § 16 der Vereinssatzung auf die Dauer von vier Jahren.
§ 7 Abteilungs-Leitung
Die Leitung der Abteilung setzt sich gemäß § 7 der Vereinssatzung wie folgt zusammen:
- - Abteilungsleiter/in,
- - Stellvertreter/in des/der Abteilungsleiters/in,
- - Finanzwart/in,
- - Verantwortliche/r für Öffentlichkeitsarbeit
- - Fachwart/in Aus und Weiterbildung,
- - Fachwart/in Sport (Sportliche/r Leiter/in)
- - Vertreter/in des Fördervereins Schwimmen/Schriftführer/in
Die Wahl der Abteilungs-Leitung durch die Mitgliederversammlung erfolgt mit sofortiger Wirkung, jedoch unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins.
Beim Ausscheiden eines Abteilungsmitglieds wird von der Abteilungsleitung ein/e kommissarische/r Vertreter/in für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung gewählt.
§ 8 Ergänzender Fachwart
Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Abteilung wird von der Mitgliederversammlung folgender Fachwart als beratendes Mitglied der Abteilungsleitung gewählt:
Fachwart/in für Jugend.
Beim Ausscheiden des/der Fachwartes/in für die Jugend wird von der Abteilungsleitung ein/e kommissarische/r Vertreter/in gewählt.
§ 9 Sitzung Abteilungs-Leitung sowie Entscheidungen
Die Abteilungs-Leitung tritt mindestens vierteljährlich zusammen.
Zur Sitzung wird von der/dem Vorsitzenden (ersatzweise von dem/der Stellvertreter/in) in Textform und mit Angabe einer Tagesordnung eingeladen.
Beschlüsse der Abteilungsleitung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Besteht Stimmengleichheit zählt die Stimme des/der Vorsitzenden (in Vertretung, die des/der stellv. Vorsitzenden) doppelt.
Notwendige Entscheidungen der Abteilungsleitung können auch außerhalb einer Sitzung im Rahmen einer Abstimmung in Textform eingeholt werden.
§ 10 Aufgaben der Abteilungs-Leitung
Die Abteilungs-Leitung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgaben der Abteilungs-Leitung geregelt sind. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Abteilungsordnung.
§ 11 Beschluss und Änderung der Abteilungs-Ordnung
Über Annahme und Änderungen dieser Abteilungsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung der Abteilung analog der Vereinssatzung mit einfacher Mehrheit.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Abteilungs-Ordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 28.10.2019 beschlossen und tritt am 28.10.2019 in Kraft.
Die vollständige Satzung des PSV Cottbus 90 e.V. gibt es hier.